Satzung der Sportgemeinde 1887 Nußloch e. V.
§ 1
1.1 Der Verein führt den Namen: Sportgemeinde 1887 Nußloch e. V. abgekürzt: „ SGN 1887 e.V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 69226 Nußloch.
1.3 Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat demzufolge die Eigenschaft einer juristischen Person.
§ 2
2.1 Der Verein ist ein reiner Sportverein, er bezweckt durch planmäßige Pflege von Sportarten die körperliche und geistige Erziehung seiner männlichen und weiblichen Mitglieder.
2.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 4
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Belange verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nußloch, zwecks Verwendung für den Schulsport.
§ 7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 8
8.1 Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei dem Vorsitzenden oder den Abteilungsleitern.
Bei der Aufnahme von Minderjährigen soll der Vorstand von dem gesetzlichen Vertreter eine schriftliche Einwilligungserklärung zum
Vereinsbeitritt und zur allgemeinen Ausübung des Stimmrechts nach dem
Ermessen des Minderjährigen einholen, soweit ein Stimmrecht besteht.
8.2 Mit der Zahlung des ersten Beitrages gilt die Aufnahme in den Verein als vollzogen.
8.3 Die Mitglieder des Vereins unterscheiden sich in aktive, passive, sowie Ehrenmitglieder.
8.4 Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung, des Vereins ergeben.
8.5 Sie haben das aktive und passive Wahlrecht, jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Ausübung der Mitgliedsschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
§ 9
9.1 Der Austritt aus dem Verein kann nach erfolgter schriftlicher Kündigung zum 15. November eines Geschäftsjahres erfolgen. Für die Begleichung etwaiger Rückstände des Beitrages bleibt das gekündigte Mitglied verpflichtet.
9.2 Auf Antrag kann ein Mitglied durch Beschluß der geschäftsführenden Vorstandsschaft ausgeschlossen werden.
Des weiteren kann es durch Beschluß des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages nach dem 31. Mai im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat.
Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
9.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a ) Verstoß gegen Zweck, Satzung und Ansehen des Vereins.
b ) Unehrenhaftes oder schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein.
9.4 Vor der Ausschlußentscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied, bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
9.5 Ein Mitglied, das aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von eingezahlten Beiträgen.
§ 10
10.1 Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Gesamtvorstandsschaft zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
10.2 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, sie haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 11
Für Strafen und Kosten, die ein Mitglied durch eigenes Verschulden dem Verein verursacht, kann es von diesem im Rückgriffsrecht persönlich herangezogen werden.
§ 12
12.1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Gesamtvorstandsschaft vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
12.2 Der Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie die Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins fließen in die Hauptkasse.
12.3 Die Abteilungen verwalten jeweils eigene Kassen, in welche die Einnahmen aus anfallenden Veranstaltungen sowie Abteilungszuschüsse fließen.
Aus diesen Einnahmen sind die
abteilungsbedingten Ausgaben zu bestreiten.
§ 13
13.1 Der Verein hat grundsätzlich einmal im Jahr eine Jahreshauptversammlung abzuhalten.
13.2 Zu dieser müssen die Mitglieder 14 Tage vorher durch Bekanntmachung in der „Rathaus- Rundschau Nußloch“ oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen werden. Einberufungsorgan ist der 1. oder 2. Vorsitzende.
13.3 Bei Satzungsänderungen ist in der Bekanntmachung anzugeben, welche Paragraphen der Satzung bzw. ob die Satzung geändert werden soll.
13.4 Für die Änderung oder Neufassung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Hauptversammlung erforderlich.
13.5 Bei allen sonstigen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der geschäftsführende Vorstand.
13.6 Fester Bestandteil der Jahreshauptversammlung sind:
a ) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b ) Kassenbericht
c ) Berichte der Abteilungen
d ) Entlastungen
e ) Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes (alle 2 Jahre)
f ) Verschiedenes
Unter Punkt f ( Verschiedenes ) sind Anträge von Mitgliedern, die spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung bei der geschäftsführenden Vorstandsschaft eingereicht werden müssen, zu behandeln.
§ 14
Organe des Vereins sind:
14.1 a ) 1. Vorsitzende
b ) 2. Vorsitzende
c ) Schriftführer
d ) Hauptkassierer
e ) Pressewart
14.2 Die erweiterte Vorstandsschaft (Gesamtvorstand) mit:
a ) geschäftsführender Vorstand
b ) allen Abteilungsleitern
c ) allen Jugendleitern
d ) je 2 Beisitzer aus jeder Abteilung
14.3 Die Mitgliederversammlung .
14.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandsschaft sowie die Abteilungsleiter scheiden - vorbehaltlich der Amtsniederlegung - erst dann aus dem Amt, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Ihre Amtsdauer verlängert sich jedoch höchstens 6 Monate.
14.5 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die verbleibende Vorstandsschaft berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweils Nachfolger zu berufen.
14.6 Es ist zulässig, daß ein freigewordenes Amt mit einem anderen Amt vereinigt wird, wenn die Besetzung Schwierigkeiten macht.
§ 15
15.1 Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Ihnen obliegen die Geschäfte des Vereins, jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.
15.2 Der Schriftführer führt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er hat insbesondere über alle Versammlungen und Sitzungen Protokolle anzufertigen, die von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
15.3 Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten oder zweiten Vorsitzenden erfolgen.
15.4 Der Pressewart hat den Kontakt zu den Medien zu halten und die Pressemeldungen des Vereins und seiner Abteilungen zu koordinieren.
§ 16
16.1 Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsschaft kann jederzeit, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung widerrufen werden.
16.2 En wichtiger Grund ist u. a. grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zu ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 17
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn der erste Vorsitzende es für nötig erachtet, der geschäftsführende Vorstand es beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim ersten Vorsitzenden beantragt.
§ 18
18.1 Die Abteilungsleiter, Jugendleiter und Beisitzer werden in der Jahreshauptversammlung der einzelnen Abteilungen gewählt.
18.2 Die Amtszeit erstreckt sich jeweils auf zwei Jahre.
18.3 Die Abteilungsleiter sind für einen geregelten Übungs- und Wettkampfbetrieb, sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Abteilungen, besonders der Kassengeschäfte, voll verantwortlich.
18.4 Der erste und zweite Vorsitzende haben jederzeit das Recht, sich von der ordnungsgemäßen Führung einer Abteilung oder deren Kasse zu überzeugen.
§ 19
19.1 Der Gesamtvorstand kann die kommissarische Leitung einer Abteilung übernehmen oder durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit die Auflösung einer Abteilung beschließen, wenn eine Abteilung ohne ordnungsgemäß gewählte Abteilungsleitung ist, oder nicht mehr ordnungsgemäß geführt wird oder
schwerwiegend und pflichtwidrig das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt.
19.2 Ein automatischer Ausschluß der Mitglieder der aufgelösten Abteilung aus dem Gesamtverein ist damit nicht verbunden.
§ 20
Für erfolgreiche und verdiente Mitglieder sind folgende Ehrungen vorgesehen:
a ) Vereinsnadel :
Für Schüler/innen und Jugendliche beim Erringen einer Einzel- oder Mannschaftsmeisterschaft.
b ) Vereinsnadel in Silber:
Nach Vollendung einer 10-jährige aktiven Tätigkeit auf Vorschlag der Abteilungsleiter.
c ) Vereinsnadel in Gold:
Für besondere Leistungen vom Gesamtvorstand festzulegen.
d ) Ehrenmitglied:
siehe § 10.
§ 21
Die Neufassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Nußloch, den Unterschriften:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart